Bildnachweis: Marcello Casal JrAgência Brasil

Wahlen: Wer sein Handy nicht abgibt, wird nicht wählen, sagt TSE

Das Oberste Wahlgericht (TSE) hat an diesem Donnerstag (1) die Strafen für diejenigen festgelegt, die sich nicht an die Regeln für den Besitz einer Waffe und die Nutzung eines Mobiltelefons in Wahllokalen halten: Wähler, die sich weigern, ihr Mobiltelefon an das Wahllokal zu übergeben Wahlhelfer verlieren ihre Stimme. Wahlrecht. Jeder, der im Umkreis von 100 Metern um den Wahlbereich mit einer Schusswaffe erwischt wird, wird auf frischer Tat festgenommen.

In der Verwaltungssitzung an diesem Donnerstag (1) stimmte das Oberste Wahlgericht (TSE) einstimmig den Änderungen zu Beschluss Nr. 23.669 Dazu gehören Regeln für Übergabe von Mobiltelefonen an Wahlhelfer am Wahltag und das Verbot von Tragen einer Waffe in Wahllokalen.

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Nach Bericht der TSE selbst, ist es jedem Wähler verboten, „ein Mobiltelefon, eine Kamera, Camcorder und Funkkommunikationsgeräte oder andere Instrumente mit sich zu führen, die dazu in der Lage sind.“prome„Sie haben das Wahlgeheimnis, auch wenn es in den Wahlkabinen ausgeschaltet ist.“

Die Geräte müssen ausgeschaltet und zusammen mit einem Ausweisdokument an den Wahlempfangstisch übergeben werden. Wer sich weigert, darf nicht wählen.

Der Vorstandsvorsitzende werde im Protokoll die Einzelheiten des Geschehens festhalten und die Polizei kontaktieren, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, heißt es in dem Bericht weiter.

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Gefängnis für jeden, der in einem Wahllokal bewaffnet ist

Die TSE definierte auch die Strafe für jeden, der sich in Regionen in der Nähe von Wahlzonen nicht an die Abrüstungsanordnung hält: Er wird „auf frischer Tat wegen illegalen Waffenbesitzes festgenommen, unbeschadet des entsprechenden Wahlverbrechens“.

„Die Streitkräfte bleiben 100 Meter vom Wahllokal entfernt, können sich dem Wahllokal nicht nähern und dürfen in den 48 Stunden vor der Wahl nicht ohne gerichtliche Anordnung oder Anordnung des Präsidenten des Wahllokals eindringen in den 24 Stunden danach, außer in Strafanstalten und Jugendstrafanstalten, unter Wahrung des Wahlgeheimnisses“, sagt die TSE.

In der Nähe von Wahllokalen dürfen nur diensthabende Angehörige der Streitkräfte bewaffnet sein.

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